Revista / Zeitschrift Economía Hispano-Alemana 2023-03
93 economía HISPANO - ALEMANA Nº 3/2023 Recht Umsatzsteuergesetz als Erhalt der Verfügungsmacht über die Waren in Spanien aus dem EU-Ausland. Vorbehaltlich etwai- ger ausstehender Rechtsprechung zur genaueren Definition des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Sinne der Vorschrif- ten zur Plastiksteuer, kann dieser u.E. daher in Anlehnung an die umsatzsteuerlichen Begriffe ausgelegt werden. Damit wird auch die – im umsatzsteuerlichen Sinne – Verbringung von Gegenständen durch einen Unternehmer aus einem an- deren Mitgliedstaat nach Spanien diesem Tatbestand unter- liegen. Werden eigene Waren in Spanien erworben, so etwa in einem Warenlager (z.B. Konsignationslager, Amazonlager, etc.), wird Steuerschuldner für den Anteil nicht bereits recy- celten Kunststoffes von nicht wiederverwendbaren Plastikver- packungen i.d.R. der umsatzsteuerliche Erwerber sein. Liegt hingegen umsatzsteuerlich eine innergemeinschaftliche Wa- renlieferung vor, bei welcher der Lieferant aus Deutschland eine innergemeinschaftliche Lieferung, und der spanische Kunde einen innergemeinschaftlichen Erwerb meldet, und in deren Rahmen die Lieferung direkt an den Kunden, d.h. ohne dazwischengeschaltenen Eigenerwerb in Spanien, erfolgt, so wird der spanische unternehmerische Kunde auf Grund des durch ihn verwirklichten Erwerbs Schuldner der Steuer sein. Erklärung der Steuer / Meldepflichten Liegen steuerbare Sachverhalte vor, so müssen sich die po- tentiellen Steuerschuldner in ein besonderes Register ein- tragen. Nicht ansässige Unternehmen müssen grundsätzlich zusätzlich einen Vertreter ( representante ) benennen. Im Falle von Einfuhren aus dem Drittland erfolgt die Abwicklung der Plastiksteuer direkt bei der Verzollung, es bestehen keine zu- sätzlichen Meldepflichten. Bei Vorliegen steuerbarer innerge- meinschaftlicher Erwerbe sind Steuermeldungen abzugeben und es sind die grundsätzlich zu führenden Bücher einzurei- chen, sofern die Schwelle von 5kg / Monat überschritten wird. Bezüglich der Steuermeldungen entspricht der Meldezeitraum für die Plastiksteuer dem jeweiligen umsatzsteuerlichen: mo- natlich oder quartalsweise. Besteht ein Erstattungsanspruch – dieser kann entstehen, wird eingeführtes oder in Spanien in- nergemeinschaftlich erworbenes Verpackungsmaterial nach- träglich wieder aus Spanien ausgeführt bzw. innergemein- schaftlich versendet – so erfolgt die Erstattung quartalsweise. Die Steuerschuldner benötigen Angaben über den Anteil recycelten und nicht recycelten Plastiks von ihren Lieferan- ten. Auch wenn die nicht spanischen Lieferanten gesetzlich wohl nicht verpflichtet sein können, diese Angaben zu ma- chen, wird es im Rahmen einer funktionierenden Handels- beziehung, und um dem Kunden die Wahrnehmung seiner steuerlichen Pflichten zu ermöglichen, unumgänglich sein, entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen. Immer mehr sehen wir uns mit einer starken Zunahme formeller Pflichten konfrontiert, die teils außer Verhältnis stehen zu dem gesetzten Zweck. Auch der hohe mit der Erklärung der Plas- tiksteuer verbundene administrative Aufwand steht außer Verhältnis zu Zweck und auch teilweise zu den Zahl- oder Erstattungsbeträgen. Absurderweise führt dies dazu, dass angesichts des hohen Aufwands und der damit verbunde- nen Kosten manch ein Unternehmen bevorzugt, auf einen Erstattungsanspruch zu verzichten. Der exzessiv hohe Ver- waltungsaufwand – wenn auch nicht die Steuer an sich – ist auch von der spanischen Steuerberatervereinigung AEDAF vor der EU beklagt worden: Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen würden übermäßig belastet und mit kaum er- füllbaren Pflichten belegt werden. AEDAF erachtet hinsicht- lich der bestehenden administrativen Barrieren mit Blick auf die innergemeinschaftlichen Erwerbe die Möglichkeit eines Verstoßes gegen den EU-Vertrag durch die Erhebung einer „Abgabe gleicher Wirkung“: Zölle und „Abgaben gleicher Wirkung“ sind solche, welche die Warenverkehrsfreiheit zu beschränken geeignet, und daher auf Grund der Vorschrif- ten zur Zollunion und Warenverkehrsfreiheit nach Art. 28 des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union ver- boten sind. Zuletzt sei erwähnt, dass die Plastiksteuer unabhängig der neuen Vorschriften zu Verpackungsabfällen ist, die ver- schiedene Verpackungsabfälle – nicht nur solche aus Plas- tik – umfassen und in Umsetzung von EU-Vorgaben erfol- gen. Bestanden in der Vergangenheit bereits Pflichten beim Inverkehrbringen von Verpackungsabfällen in Spanien, so beschränkten sich diese auf Lieferungen an Privathaushal- te – werden nun aber auch auf Lieferungen im B2B-Bereich ausgedehnt werden, vgl. hierzu der ebenso in dieser Aus- gabe erscheinende Beitrag der AHK Spanien: „Verpackungs- entsorgung in Spanien“. w Melanie Gierth, Leiterin Bereich Recht, AHK Spanien
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