Revista / Zeitschrift Economía Hispano-Alemana 2023-03

92 economía HISPANO - ALEMANA Nº 3/2023 Aktuelles Seit dem 1. Januar 2023 wird in Spanien auf nicht wiederverwendbare Verpackungen (als „nicht wiederverwendbar“ definiert wird eine Verpackung, die nicht für mehrere Verwendungen/ Rotationen während ihres Lebenszyklus oder zur Wiederbefüllung oder Wiederverwendung für denselben Zweck konzipiert und in Verkehr gebracht wurde) aus nicht recyceltem Kunststoff bei Vorliegen bestimmter Steuertatbestände eine Plastiksteuer erhoben. Plastiksteuer Spanien – ein Rückblick 2023 Anwendungsbereich der Steuer und Tat- bestände Der Steuer unterliegen alle Plastikerzeugnisse aus nicht bereits recyceltem Plastik, die dem Schutz, der Behandlung, dem Umschlag, der Verteilung und der Aufmachung von Waren dienen, und die nicht zum gleichen Zweck wie- derverwendbar sind, egal, ob sie etwas ver- packen oder leer sind. Dabei kommt es für die Steuererhebung auf den Anteil der Plastikver- packung an, der nicht recycelt ist, unerheblich ist es hingegen – so tritt diese Frage gelegent- lich auf – ob der enthaltene Plastikanteil recy- celbar ist. Für eine gewisse Begriffsverwirrung in diesem Sinne sorgt hier sicherlich der leicht mit „recyclebar“ oder „wiederverwertbar“ ver- wechselbare Begriff „ nicht wiederverwend- bar “ im Sinne der eingangs genannten Defini- tion: Darunter sollten Verpackungen fallen, die in unveränderter Form mehrmals verwendet werden (beispielsweise in stetem Umlauf be- findliche Plastikbehälter, -kisten, o.ä.), nicht aber Plastikverpackungen, die nicht wieder- verwendbar sind, selbst dann, wenn der der Steuer unterfallende nicht recycelte Anteil ganz oder teilweise recycelbar sein sollte. Ausgenommen von der Steuer sind manche Produkte, wie beispielsweise Medizinprodukte. Insbesondere Importe und innergemeinschaft- liche Erwerbe von unter 5 kg / Monat sind ebenso grundsätzlich von der Steuer befreit. Der Steuersatz beträgt 0,45 € / kg nicht bereits recycelten Kunststoffes. Folgende Tatbestände führen zu einer Steuer- pflicht: 1. Herstellung in Spanien 2. Einfuhr aus einem Drittland nach Spanien 3. Innergemeinschaftlicher Erwerb in Spanien aus dem EU-Ausland 4. Rechtswidrige Verbringung in das Anwen- dungsgebiet Für ausländische, so deutsche, Unternehmen wird der 1. Tatbestand in der Regel wenig relevant werden, und wird in diesem Artikel daher nicht berücksichtigt. Der unter 3. ge- nannte innergemeinschaftliche Erwerb wird im spanischen Boden- / Abfallschutzgesetz (“ Ley 7/2022, de 8 de abril, de residuos y suelos contaminados para una economía cir- cular ”) identisch definiert wie im spanischen U M W E L T R E C H T / S T E U E R R E C H T

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