Zeitschrift / Revista Economía Hispano-Alemana 2023-02

83 economía HISPANO - ALEMANA Nº 2/2023 Recht industrielle Energie oder anderen strategischen Sektoren tätig ist oder eine eigene Technologie in Spanien entwickelt hat. Die Akkreditierung wird von der Empresa Nacional de Innovación SME, S.A. (ENISA) innerhalbeiner Frist vonhöchstens drei Monaten ab dem Datum des Antrags geprüft und gilt in Ermangelung eines ausdrücklichen Beschlusses als durch positives Schweigen genehmigt. Mit dem Gesetz „Crea y Crece“ wurde das Verfahren für die Gründung von GmbHs durch eine öffentliche Urkunde mit einem standardisierten Format und einem telematischen Bearbeitungssystem vereinfacht. In ähnlicher Weise sieht das Startup-Gesetz ein elektronisches Verfahren für die Gründung von Unternehmen mit einer NIF, die Befreiung von der Zahlung von Gebühren in der BORME (Boletín Oficial del Registro Mercantil) und kürzere Fristen für die Eintragung in das Handelsregister vor, nämlich fünf Arbeitstage im Gegensatz zu den fünfzehn Tagen, die in der allgemeinen Regelung des CCo vorgesehen sind. Dies wurde mit der Verabschiedung des Gesetzes 11/2023 am 8. Mai gefestigt, das die europäischen Richtlinien in spanisches Recht umsetzt und dasVerfahren für die Gründung von GmbHs (SSLL) und andere Gesellschaftsverträge digitalisiert. • In der TRLSC ( texto refundido de la Ley de Sociedades de Capital – Konsolidierte Fassung des Gesetzes über Kapitalgesellschaften) wird ein System für die Online-Gründung von GmbHs (SSLL) ohne Aufsicht eingeführt, und zwar mittels einer standardisierten UrkundeundeinesstandardisiertenGesellschaftsvertrags,dieüber die CIRCE ( Centro de Información y Red de Creación de Empresas - InformationszentrumundNetzwerk für Unternehmensgründung) verfügbar sind und die das Handelsregister innerhalb von höchstens sechs Arbeitsstunden bzw. fünf Tagen bei nicht standardisierten Dokumenten registrieren muss. Die Einzahlung des Gesellschaftskapitals muss mittels eines elektronischen Zahlungsinstruments erfolgen. • In das Hypothekengesetz und das Notariatsgesetz werden Bestimmungen über die Erteilung von Gründungsurkunden von SSLL, Ernennungen oder Vollmachten für Unternehmen per Videokonferenz, die Vergabe elektronischer Signaturen und die direkte telematische Einreichung elektronisch signierter Dokumente beim Handelsregister eingefügt. • Der Service wird in den Entrepreneur Service Points für die Erledigung von Verfahren anlässlich der Beendigung der Tätigkeit und der Aufenthaltsgenehmigung für hochqualifizierte Fachkräfte angeboten, wobei das Gesetz 14/2013 zur Unterstützung von Unternehmern und ihrer Internationalisierung geändert wird. Das Startup-Gesetz sieht vor, dass ein Startup bis zum Ablauf von drei Jahren nach seiner Gründung nicht aufgelöst werden kann, wenn es Verluste macht, die sein Eigenkapital auf weniger als die Hälfte seines Grundkapitals reduzieren. (II) SteuerlicheMaßnahmenmit direkter Auswirkung auf Investoren und die Arbeitswelt Das Einkommenssteuergesetz sieht einen Abzug von 30% für Investitionen in den ersten drei Jahren des Bestehens eines Unternehmens vor, wobei die maximale Bemessungsgrundlage 60.000 Euro beträgt. Das Startup- Gesetz erhöht diesen Prozentsatz auf 50% mit einer maximalen Bemessungsgrundlage von 100.000 Euro in den ersten fünf Jahren und bis zu sieben Jahren für Investitionen in Startups. Der Abzug gilt auch für die Gründungspartner spanischer Startups, unabhängig von ihrer prozentualen Beteiligung an dem Unternehmen. Die Gleichwertigkeit ausländischer notarieller Urkunden in Spanien wird begünstigt und die Notwendigkeit einer NIE ( Número de Identidad de Extranjero – Ausländeridentifika- tionsnummer) für Investitionen in aufstrebende Unterneh- men entfällt, so dass es einfacher ist, eine NIF ( Número de identificación fiscal – Steuernummer) durch ein telematisches Verfahren bei der AEAT ( Agencia Estatal de Administración Tri- butaria - spanische Steuerbehörde) zu erhalten. Vertreter, die die NIF im Namen des investierenden Unternehmens beantra- gen, müssen ihre Anerkennung als Steuervertreter erklären. DasStartup-Gesetz ändert dieSteuerregelung für Arbeitnehmer, die nach Spanien entsandt werden und in Spanien zur Einkommenssteuer für Nichtansässige veranlagt werden: Die Bedingung, dass sie in Spanien nicht ansässig sein dürfen, um die Regelung in Anspruch nehmen zu können, wird von 10 auf 5 Jahre vor der Entsendung reduziert. Neben Arbeitnehmern können auch bestimmte Freiberufler, Unternehmer, Personen, die nach Spanien umgezogen sind, weil sie den Status eines Geschäftsführers eines Unternehmens erlangt haben, „digitale Nomaden“, Ehepartner und Kinder unter 25 Jahren der Person, die nach Spanien umgezogen ist, oder der Elternteil von Kindern im Falle von unverheirateten Partnern in den Genuss der Steuer kommen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem wird eine Steuerbefreiung für Einkünfte aus Sachleistungen eingeführt, die der Entsandte erhält. w Laia Malet Pérez, Abogada Amélie Eichholz, Rechtsrefendarin AUGUSTA ABOGADOS

RkJQdWJsaXNoZXIy NjIyODI=