Zeitschrift / Revista Economía Hispano-Alemana 2023-01
83 economía HISPANO - ALEMANA Nº 1/2023 Recht Im Gegensatz zur spanischen Plastiksteuer sieht die deutsche Abgabe aber nur einen engen Rahmen der betroffenen Produkte vor. Anlage 1 beschränkt den Anwendungsbereich auf folgende Einwegkunststoffprodukte: - To-Go-Lebensmittelbehälter (Boxen, Tüten, Folienver- packungen), - Getränkebehälter (Füllvolumen bis zu 3,0 Litern) sowie Becher, - Plastiktüten, die für die Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, - Feuchttücher, - Luftballons, - Tabakprodukte. 3. Wer ist von der Abgabe betroffen? Das Gesetz legt, ähnlich wie das spanische Ley 07/2022, den erweiterten Herstellerbegriff zugrunde. Demnach ist jeder Hersteller, der • im EU-Steuergebiet niedergelassen ist und als Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur gewerbsmäßig Einweg- kunststoffprodukte im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf dem Markt bereitstellt • oder nicht imGeltungsbereichdiesesGesetzes niedergelassen ist und gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte unmittelbar an private Haushalte oder andere Nutzer verkauft. 4. Welche Pflichten kommen auf die Hersteller zu? a) Registrierungspflicht und Repräsentanz Zunächst besteht eine Registrierungspflicht, die auf der eigens dafür vom Umweltministerium zur Verfügung gestellten Plattform online verwirklicht werden kann. Das Register wird zudem veröffentlicht und dient so als Nachschlagewerk. Das ist besonders relevant für die Betreiber von Online-Markt- plätzen sowie Fulfillment-Dienstleister, denen es obliegt, Anbieter von Waren bzw. Auftraggeber vor Erbringung der Dienstleistung auf ihre Registrierung hin zu überprüfen. Hersteller, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben, sind – genauso wie in Spanien – dazu verpflichtet, einen Repräsentanten zu bestellen, der die Meldungen übernimmt und die Korrespondenz mit den deutschen Behörden abwickelt. Der Repräsentant ist ebenfalls in das Register einzutragen. b) Was ist über die Höhe der Abgabe bekannt? Der Gesetzesentwurf sieht noch keine Höhe der Abgabe pro kg vor. In Spanien sowie im italienischen Gesetz sind 0,45 Euro/ kg vorgesehen. An die EU zahlt jeder Mitgliedstaat seit dem 01.01.2021 0,80 Euro/kg als Abgabe. 5. Gefahr der Doppelbesteuerung? Angesichts dessen, dass die Richtlinie obligatorisch in nationales Recht umzusetzen ist und sich die Mitgliedstaaten ihre Plastikabgaben an die EU von den Herstellern zurückholen wollen, besteht die Gefahr der Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Lieferwegen. Grundsätzlich ergibt sich über die Voraussetzung des erstmaligen Inverkehrbringens in der Theorie nur die einmalige Abgabenlast in dem Land, wo die Plastikprodukte erstmals in Verkehr gebracht werden. Die Gesetzesbegründung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Produktion alleine kein Inverkehrbringen bedeutet: Wird das Einwegkunststoffprodukt nach der Herstellung ins Ausland abgegeben, liegt kein Bereitstellen auf dem deutschen Markt vor, sodass keine Plastikabgabe in Deutschland geleistet werden muss. Gleiches gilt bei Importen nach Deutschland, wenn das Produkt von dort aus ebenfalls ins Ausland geliefert wird. Wie gut diese Fälle in der Praxis nachzuweisen sein werden, wird sich mit der Einführung zeigen. Es ist daher ratsam, den weiteren Gesetzgebungsprozess zu verfolgen und die Entwicklungen zu den Aufzeichnungspflichten zu beachten. Angesichts des beschränkten Kataloges des deutschen Geset- zes werden viele Produkte imWarenverkehr zwischen Deutsch- land und Spanien diesem Problem nicht unterliegen. 6. Sanktionen Nach dem Gesetzesentwurf werden Verstöße von Herstellern gegen die Registrierungs- und Meldepflicht sowie das gewerbliche Inverkehrbringen der Plastikerzeugnisse ohne Registrierung mit einer Strafe von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Dasselbe gilt für dieVerstöße vonBetreibern elektronischer Marktplätze sowie Fulfillment-Dienstleistern. Verstöße von Bevollmächtigten oder verspätete Meldungen durch Bevollmächtigte unterliegen einer Buße von bis zu 10.000 Euro. 7. Tipps und Tricks Abschließend daher bereits ein paar Hinweise, welche Schritte zu der reibungslosen Einführung der Meldepflicht und Abgabe schon vorbereitet werden sollten: a. Lieferanten frühzeitig darauf hinweisen, dass ggf. eine Anga- be über die gelieferte Plastikmenge notwendig ist b. Anpassung der ERP-Systeme c. Administrative Änderungen zur Verbuchung der Steuer- pflicht. w Jennifer Wehl, Rechtsreferendarin BEREICH RECHT AHK SPANIEN
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