Zeitschrift / Revista Economía Hispano-Alemana 2023-01
81 economía HISPANO - ALEMANA Nº 1/2023 Recht • Auf der Gegenseite, wenn das Stammkapital die 3.000 Euro nicht erreicht, so sieht das Gesetz verschiedene Absicherungen für die Gläubiger vor: (a) Mindestens 20% des Gewinns müssen der gesetzlichen Rücklage zugeführt werden, bis die Summe aus gesetzlicher Rücklage und Grundkapital 3.000 Euro erreicht ist. (b) Wenn das Gesellschaftsvermögen im Falle einer Liquidation die Verbindlichkeiten nicht decken kann, so haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner solidarisch für die Differenz bis zu den nötigen 3.000 Euro oder des gezeichneten Kapitals. • In Bezug auf das Verfahren zur Gründung von haftungs- beschränkten Gesellschaften durch eine öffentliche Urkunde in standardisiertem Format fördert das Gesetz die Verwen- dung informationstechnologischer Bearbeitungssysteme und andere Rationalisierungsmaßnahmen. Insbesondere muss die Gründungsurkunde innerhalb von 5 Tagen ab dem Tag nach der Einreichung eingetragen werden. Wenn es nicht möglich ist, das Verfahren innerhalb der angegebenen Fristen abzuschließen, teilt der Leiter der Geschäftsstelle dem An- melder die Gründe für die Verzögerung mit. • Es wird die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen öffentlichen Einrichtungen und den Servicestellen für Unternehmen verstärkt, um die Betreuung von Unternehmen bei der Gründung und der Durchführung anderer Verfahren oder Ansprüche im Zusammenhang mit der Aufnahme ihrer operativen Geschäftstätigkeit zu erleichtern. (ii) Mittel zur Abwendung der Zahlungsunfähigkeit: • Das Gesetz befasst sich erneut mit diesem Thema und widmet ein ganzes Kapitel der Regelung von Maßnahmen zur Abwendung eines drohenden Zahlungsverzugs, eben weil die Nichteinhaltung von Zahlungsfristen größere negative Auswirkungen auf KMU haben kann. In diesem Zusammenhang hält das Gesetz die Verpflichtung für alle Handelsunternehmen aufrecht, in ihren Jahresabschlüssen die durchschnittliche Zahlungsfrist für Lieferanten anzugeben. Börsennotierte und nicht börsennotierte Unternehmen, die keine verkürzten Jahresabschlüsse vorlegen, müssen auf ihrer Website die im Gesetz genannten Daten zu ihren tatsächlichen Zahlungsfristen veröffentlichen. • Das Gesetz zielt darauf ab, die Zahlungsfristen zu verkürzen. Der Zugang zum Status eines Empfängers öffentlicher Subventionen oder einer kollaborierenden Einrichtung ist zum einen an die Einhaltung der im Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug festgelegten Zahlungsfristen gebunden. Andererseits werden die Sanktionen für Zahlungsverzug auf Unterauftragnehmer ausgedehnt, wenn die Nichtzahlung durch eine rechtskräftige Gerichts- oder Schiedsgerichtsentscheidung bestätigt wird. Die Wirksamkeit dieser Bestimmung wird bereits durch die alarmie- renden Verzögerungen bei den Gerichtsverfahren torpediert. • FüralleUnternehmenundSelbstständigewird, imBezugauf ihre Geschäftsverbindungen, eine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungslegung eingeführt. Die Einsichtnahme in die Rechnungen der letzten vier Jahre muss vereinfacht werden, was ein Zugangsrecht für den Empfänger zu seinenRechnungen darstellt. Ebenso müssen die Unternehmen sicherstellen, dass die von ihnen zum Einsatz gebrachten elektronischen Geräte sowie die Software gewisse Mindeststandards zur Bestimmung eines zukünftigen Zahlungsziels ermöglichen. Zuwiderhandlungen gegen die genannten Verpflichtungen bringen Geldbußen in Höhe von bis zu 10.000 Euro mit sich. Diese Verpflichtung tritt jedoch erst im Jahr nach der Verabschiedung der Verordnung zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Interoperabilität für Unternehmer und Selbstständige mit einem Jahresumsatz von mehr als acht Millionen Euro und zwei Jahre nach der Verabschiedung der genannten Verordnung für alle anderen Unternehmer und Selbstständige in Kraft. w Laia Malet Abogada AUGUSTA ABOGADOS
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