Zeitschrift / Revista Economiía Hispano-Alemana 2022-03

84 economía HISPANO - ALEMANA Nº 3/2022 Kritik an den derzeitigen Regelungen und verfolgt in diesem Zug ambitionierte Ziele mit umfangreichen Änderungen. Die wesentlichen Inhalte der geplanten neuen EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung werden im Folgenden kurz dar- gestellt. Anwendungsbereich der neuen EU-Richtlinie Eine der wesentlichen Änderungen durch die CSRD ist die deut- liche Ausweitung des Anwenderkreises . Zukünftig unterliegen folgende Unternehmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung: • kapitalmarktorientierte große Unternehmen, • kapitalmarktorientierte kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU), • nicht-kapitalmarktorientierte große Unternehmen, • Mutterunternehmen einer großen Gruppe (Konzern), • Kreditinstitute und Versicherungen (unabhängig von ihrer Rechtsform), sofern die Kriterien erfüllt sind. Als „groß“ gelten Unternehmen, die zwei der folgenden drei Größenmerkmale überschreiten: • EUR 20 Mio. Bilanzsumme, • EUR 40 Mio. Umsatzerlöse, • durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer: 250. Während der Fortentwicklung des Richtlinienentwurfs wurden dem Anwenderkreis auch außereuropäische Unternehmen hinzugefügt, die in der EU einen Nettoumsatz von mehr als EUR 150 Mio. erzielen und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben. Weitere Details hierzu sind noch nicht bekannt. Neuer Anwendungszeitplan Zeitlich wurde eine gestaffelte Erstanwendung der CSRD festgelegt. Die aktuelle politische Einigung führt zu folgenden Startzeitpunkten (jeweils für Geschäftsjahre, die am oder nach dem angegebenen Stichtag beginnen): • 01.01.2024 für Unternehmen, die bereits jetzt der CSR- Berichtspflicht unterliegen, • 01.01.2025 für große Unternehmen, welche aktuell noch nicht der derzeitigen CSR-Berichtspflicht unterliegen, • 01.01.2026 für kapitalmarktorientierte KMU, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene Versicherungs- unternehmen, welche aktuell noch nicht der derzeitigen CSR-Be- richtspflicht unterliegen. Für kapitalmarktorientierte KMU gilt zudem eine Ausnahmerege- lung: Während eines Übergangszeitraums können diese die soge- nannte „Opt-out“-Regelung in Anspruch nehmen und so bis zum Jahr 2028 vonder Anwendung der Richtlinie ausgenommenwerden. Inhaltliche Ausweitung der Nachhaltigkeitsberichter- stattung Durch die neue CSRD-Richtlinie werden die berichtspflichtigen In- halte zu den Aspekten Umwelt, Soziales und Governance (ESG-Kri- terien: Environmental, Social, Governance) ausgeweitet und standar- disiert. Die notwendigen Informationen beziehen sich bspw. auf das Geschäftsmodell, dieNachhaltigkeitsziele, dieRollevonManagement und Aufsichtsorganen, nachhaltigkeitsbezogene Unternehmensricht- linien, dieWertschöpfungskettedesberichtendenUnternehmens, be- stimmte Risikoinformationen sowie Leistungsindikatoren. Unternehmen haben insbesondere das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit zu beachten: Sie müssen zum einen die Auswirkungen der ökonomischen Tätigkeiten des Unternehmens auf die Umwelt und zum anderen die Auswirkungen der Umwelt und Gesellschaft auf das Unternehmen verdeutlichen. Einheitliche EU-Berichtsstandards Mit dem Ziel einer besseren Vergleichbarkeit von Informationen unter- einander müssen die Nachhaltigkeitsberichte zukünftig nach einheit- lichen EU-Standards erstellt und verpflichtend in den (Konzern-) Lage- bericht integriert werden. Am 25.04.2022 wurden 13 Draft Standards der European Sustainability Reporting Standard-Project Task Force (ESRS-PTF) verabschiedet undandieEuropean Financial ReportingAd- visory Group (EFRAG) übergeben. Voraussichtlich werden die finalen Versionen der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) imNovember 2022 der Europäischen Kommission übergeben. Der Aufbau der vorgeschlagenen Standards orientiert sich am CSRD-Entwurf. Grundsätzlich lassen sich die ESRS in drei Kategorien einordnen: • übergreifende Standards, • thematische Standards, • branchenspezifischeStandards (Entwürfe folgen imOktober 2023). Aktuelles

RkJQdWJsaXNoZXIy NjIyODI=