Revista / Zeitschrift Economía Hispano-Alemana 02-2022
84 economía HISPANO - ALEMANA Nº 2/2022 Aktuelles Ausnahmen von dieser Verpflichtung bestehen in folgenden Fällen: • Im Produktionszentrum werden weniger als 10 Tonnen pro Jahr erzeugt, • bei Installations- und Wartungsunternehmen, • bei Vorliegen einer EMAS-Zertifizierung oder Teilnahme an einem gleichwertigen System. 2. Kostenloses, unverpacktes Trinkwasser Öffentliche Einrichtungen, Behörden und das Hotel- und Gaststättengewerbe haben kostenloses, unverpacktes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen. 3. Einzelhandel im Lebensmittelbereich Im Lebensmitteleinzelhandel ist die Verwendung ge- eigneter wiederverwendbarer Behälter (z.B. Dosen oder Flaschen) zu akzeptieren. Lebensmitteleinzelhandelsge- schäfte mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 Qua- dratmetern müssen mindestens 20% ihrer Verkaufsfläche für Produkte ohne Primärverpackung vorsehen. Es sindMaßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen und zur Förderung eines verantwortungsbewussten Verbrauchs zu entwickeln, wie z.B. die Möglichkeit der Verwendung überschüssiger Lebensmittel, die sich in einem guten Zustand befinden, durch soziale Einrichtungen. III. Abfallproduktion Erzeuger von gefährlichen Abfällen, die mehr als 10 Ton- nen pro Jahr erzeugen, müssen eine Versicherung oder andere finanzielle Garantien abschließen, um ihre po- tenzielle Haftung zu decken. Außerdem müssen sie die Abfälle so lagern, dass sie vor Witterungseinflüssen ge- schützt sind und über Rückhaltesysteme für auslaufende und undichte Stellen verfügen. Darüber hinaus müssen die Erzeuger Behäl- ter mit gefährlichen Abfällen deutlich sichtbar, lesbar, un- verwischbar und in spanischer Sprache mit einer Mindest- größe von 10x10 cm kennzeichnen. Das Etikett muss mindes- tens folgende Anga- ben enthalten: • Code und Beschrei- bung des Abfalls und seiner gefährli- chen Eigenschaften, • Name, NIMA (Número de Identificación Mediambiental), Anschrift und Telefonnummer des Erzeugers oder Besitzers, • Datum des Beginns der Abfallablagerung und • Art der Gefahr in Form eines Piktogramms. IV. Abfallentsorgung Abfälle sind getrennt zu sammeln und es ist auf die spezifischen Regelungen für die Entsorgung hinzuweisen, insbesondere für Bioabfall (z.B. vorrangige Kompostierung), Altöl (z.B. keine Vermischung mit anderen Altölen) und Bau- und Abbruchschrott. V. Neue Steuern ab 01.01.2023 Zum 01.01.2023 werden zwei neue Steuern eingeführt: eine für Einweg-Plastikverpackungen (“ Impuesto especial sobre los envases de plástico no reutilizables ”) und eine für die Deponierung und Verbrennung von Abfällen („ Impuesto sobre el depósito de residuos en vertederos, la incineración y la coincineración de residuos “). Die Bemessungsgrundlage für die Steuer auf Plastikver- packungen ist die in der Verpackung enthaltene Menge an nicht wiederverwertetem Kunststoff, die mit 0,45 Euro pro Kilogramm besteuert wird. Steuerpflichtig ist grundsätzlich derjenige, der die steuerpflichtigen Pro- dukte herstellt, einführt oder innergemeinschaftlich in Spanien erwirbt. Die Steuermeldungen haben monat- lich oder quartalsweise zu erfolgen. Das konkrete Ver- fahren ist jedoch noch mittels Verordnung zu regeln. Für eine Übersicht des Anwendungsbereichs der Plastiksteuer verweisen wir auf unseren vorausgegangen Artikel in der Zeitschrift Economía 2021-02: https:// downloads.ahk.es/economia/2021-02/80/.
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