Revista / Zeitschrift Economía Hispano-Alemana 02-2022

83 economía HISPANO - ALEMANA Nº 2/2022 Recht Ö F F E N T L I C H E S R E C H T In der Ausgabe 2021-02 der Economía wurde letztes Jahr der Entwurf des spanischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vorgestellt. Das Gesetz („ Ley 7/2022, de 8 de abril, de residuos y suelos contaminados para una economía circular ”) ist seit dem 10. April 2022 in Kraft. Das neue spanische Abfall- und Boden- schutzgesetz: Ein Überblick über die wichtigsten Regelungen für die Praxis Das Inkrafttreten des neuen spanischen Abfall- undBodenschutzgesetzes imApril dieses Jahres bietet Anlass, die wichtigsten Punkte dieses Gesetzes zu beleuchten und insbesondere den Blick auf mögliche Meldepflichten zu richten. I. Einwegplastik – Beschränkungen im Überblick • Tupfer, Besteck, Teller, Strohhalme, Rühr- stäbchen, u.ä. Das Inverkehrbringen dieser Produkte sowie aller nicht abbaubaren Kunststofferzeugnisse und Produkte, die zugesetzte Mikroperlen aus Kunststoff enthalten, ist verboten. • Getränke- und Lebensmittelbehälter Ab dem 1. Januar 2023 besteht die Pflicht für jedes dieser Kunststoffprodukte, das an einen Verbraucher geliefert wird, einen auf der Rechnung gesondert auszuweisenden Preis zu verlangen. • Getränkebehälter Ab dem 3. Juli 2024 dürfen diese Kunststoff- erzeugnisse nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn die Kappen und Verschlüsse während der Gebrauchsphase auf dem Behäl- ter verbleiben. Sie sollen zukünftig derart ge- staltet werden, dass sie wiederverwendet und recycelt werden können. Darüber hinaus dürfen Flaschen aus Polyethylen- terephthalat (PET) nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie ab dem 1. Januar 2025mindes- tens 25%und ab dem 1. Januar 2030mindestens 30%recycelten Kunststoff enthalten. • Verschiedenes Bestimmte Kunststoffprodukte wie z.B. Da- menbinden, Tampons, gefilterte Tabaker- zeugnisse (u.a.) sind gut sichtbar, deutlich lesbar und zwingend mit folgenden Informa- tionen zu versehen: - Geeignete/angemessene Entsorgungsmög- lichkeiten, - zu vermeidende Entsorgungswege, - Anteil des in dem Produkt vorhandenen Kunststoffs und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Umwelt. II. Abfallvermeidung 1. Gefährliche Abfälle: Die Ersterzeuger gefährlicher Abfälle sind ab dem 1. Juli 2022 verpflichtet, einen Plan zur Minimierung der Abfallmenge zu erstellen. In diesem ist anzugeben, wie die Menge der erzeugten gefährlichen Abfälle sowie deren Gefährlichkeit verringert werden soll.

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