Revista / Zeitschrift Economía Hispano-Alemana 01-2022
82 economía HISPANO - ALEMANA Nº 1/2022 Aktuelles A R B E I T S R E C H T Immer wieder beschäftigen sich die Arbeitsgerichte in Deutschland mit der Frage, inwiefern auf Kollegen oder das Arbeitsumfeld bezogene verächtliche Äußerungen in den Social-Media-Plattformen und Instant-Messenger-Apps eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. KündigungwegenWhatsApp- Nachrichten unwirksam Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hat in seinem Urteil vom 19.07.2021, Az. 21 Sa 1291/20, die Kündigung des technischen Leiters eines gemeinnützig eingetragenen Vereins für unwirksam erklärt. Der Verein für Flüchtlingshilfe beschäftigt ca. siebzig Arbeit- nehmer und wird erheblich durch ehrenamtli- che Mitwirkung unterstützt. Hintergrund der Kündigung war die Kommunika- tion des technischen Leiters in einer WhatsApp- ChatgruppemitdemNamen„DieNicht-Verstrahl- ten!“. Die Gruppe bestand aus dem technischen Leiter und zwei weiteren Mitarbeitern des Ver- eins. Die Gruppenmitglieder haben die Gruppe ausschließlich mit ihren privaten Handys ge- nutzt. Im Rahmen der Kündigung eines anderen Gruppenmitglieds hat der Verein Kenntnis von den Inhalten der Chatprotokolle erlangt und dem technischen Leiter sodann das Arbeitsverhält- nis ordentlich gekündigt. Der technische Leiter äußerte sich in den Chats in fremdenfeindlicher und sonst menschenverachtender Weise. Zunächst hat das LAG entschieden, dass der Inhalt der Chatprotokolle gerichtlich verwertbar sei. Es bestehe kein Sachverhaltsverwertungs- und auch kein Beweisverwertungsverbot. Der Chat falle unter den Schutzbereich des allge- meinen Persönlichkeitsrechts gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz, wobei dieses Recht durch die Ein- bringung der Chatprotokolle in das gerichtliche Verfahren nicht verletzt werde. Eine Interessen- abwägung ergebe, dass das Recht des Vereins, die Chatprotokolle im gerichtlichen Verfahren zu verwerten und hierdurch seine Rechtsauffassung zu begründen, dem Recht des technischen Leiters, der Verwendung der in den Chatprotokollen ent- haltenen Äußerungen zu widersprechen, über- wiege. Zu berücksichtigen sei dabei, dass sich die Chatinhalte hauptsächlich auf arbeitsbezo- gene Themen und nicht den höchstpersönlichen Lebensbereichdes technischen Leiters beziehen. In einem weiteren Schritt hat sich das LAG mit der materiellen Unwirksamkeit der Kündigung auseinandergesetzt. Die Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt, § 1 Absatz 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz. Dem Urteilstext ist zu entnehmen, dass ver- haltensbedingte Kündigungsgründe nicht vor- lagen. Soweit die Kündigung eines Arbeitneh- mers auf dessen Äußerungen gestützt wird, seien die Umstände der Äußerung maßgeblich. Der Arbeitnehmer könne sich bei einem Ge- spräch in einem vertraulichen Rahmen darauf verlassen, dass die getätigten Äußerungen nicht öffentlich kenntlich gemacht werden. Der vorliegende Chat sei gerade auf Vertraulichkeit ausgerichtet. Das LAG trifft weitere Ausführun- gen darüber, dass eine WhatsApp-Chatgruppe anders zu behandeln sei als ein Treffen unter
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