Revista/Zeitschrift Economía Hispano-Alemana 02-2021 | Junio/Juni 2021

82 economía HISPANO - ALEMANA Nº 2/2021 Aktuelles Recht Steuersatz betrifft, so liegt er bei 0,45 Euro pro KilogrammKunststoff. A priori könnte er im Vergleich zum Marktpreis der Produkte, die von der Steuer betroffen sein können, hoch erscheinen, aber er ist weit entfernt von den von Brüssel geforderten 0,80 Euro, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass es vor der endgültigen Verabschiedung zu einer Erhöhung des Satzes kommt. Der ZeitpunktderEntstehungderSteuer ist jenachSteuertatbestand unterschiedlich: Im Falle der Herstellung entsteht die Steuer bei der ersten Lieferung oder Zurverfügungstellung an den Käufer, es sei denn,esliegenVorauszahlungenvor. IndiesemFallentstehtdieSteuer zum Zeitpunkt der vollständigen oder teilweisen Vereinnahmung des Preises für die tatsächlich erhaltenen Beträge; es ist sogar als widerlegbare Vermutung vorgesehen, dass in diesem Fall auch die Differenzen bei einem geringeren Warenbestand berücksichtigt werden. Im Falle der Einfuhr entsteht die Steuer parallel zu den Einfuhrabgaben, in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften. Die Importeure begleichen dabei die Steuer auf die für die Zollschuld vorgesehene Weise, indem sie die Menge des nicht recycelten Kunststoffs in der Einfuhrerklärung angeben. Bei innergemeinschaftlichen Erwerben ist die Steuer am 15. Tag des Monats fällig, der auf den Monat folgt, in dem der Versand oder die Beförderung beginnt, es sei denn, die Rechnung für diese Umsätze wird vor diesem Zeitpunkt ausgestellt. Obwohl der Vorentwurf noch nicht ausdrücklich die rechtliche Auswirkung der Quote auf die Empfänger der hergestellten, gekauften oder importierten Produkte enthält, müssen die Hersteller auf der Rechnung die Menge des nicht ecycelbaren Kunststoffs und den Betrag der angefallenen Steuer oder gegebenenfalls die Anwendung einer Befreiung angeben. Was schließlich die formalen Verpflichtungen betrifft, so ist ein SteuerverwaltungssystemähnlichdemderSondersteuernvorgesehen. Wobei die Entwicklung desselben noch aussteht, da dies durch einen späterenMinisterialerlass gesondert geregeltwerden soll. Daneben werden die Steuerpflichtigen bzw. deren Vertreter dazu verpflichtet sein, sichvorAufnahmederTätigkeitund innerhalbvon 30 Kalendertagen nach Inkrafttreten der Verordnung zur Regelung des Registers in ein sog. Territorialregister der Sondersteuer auf Einweg-Kunststoffverpackungen einzutragen. Zusätzlich zu der Verpflichtung zur Einreichung von Steuererklärungen (monatlich oder vierteljährlich, je nach Abrechnungszeitraum des Steuerpflichtigen) und der Eintragung in das Territorialregister (die auch für die Vertreter von nicht auf spanischem Gebiet ansässigen Steuerpflichtigen in Spanien gilt) sind auch die durch den Gesetzesentwurf eingeführten Änderungen in den Systemen zur Buchhaltung durch dieHersteller von Bedeutung, da die buchhalterischen Eintragungen über das System der spanischen Finanzverwaltung werden erfolgen müssen, während diejenigen, die innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen, lediglich ein Bestandsbuch zu führen haben werden, das auf elektronischem Wege beim zuständigen Verwaltungsamt einzureichen sein wird. DieweiterenFormalienzur jeweiligenSteuermeldungsindallerdings noch nicht spezifisch geregelt. Dabei ist jedoch zu vermuten, dass für die Abgabe, wie oftmals, ein digitales Zertifikat nötig sein wird auf Grund der in Spanien bestehenden Pflicht für Unternehmen, sich ausschließlich telematischmit den Behörden zu verständigen. RÜCKSICHT AUF AUSLÄNDISCHE UNTERNEHMEN UND VORGESEHENE STRAFEN Auf ausländischeUnternehmen wird insofern„Rücksicht“genommen, als dass sie als Steuerpflichtige, die nicht imspanischenHoheitsgebiet ansässigsind,verpflichtetwerden,eineinSpanienansässigenatürliche oder juristische Person zu ernennen, die sie vor der Steuerverwaltung in Bezug auf ihre entsprechenden Steuerverpflichtungen vertritt. Diese Ernennung muss vor dem ersten Umsatz erfolgen, der einen Steuertatbestand für dieseSteuer darstellt. Die Vertretungsperson ist daneben wiederum verpflichtet, sich vor dem ersten Umsatz, der einen Steuertatbestand begründet, in das Territorialregister der Sondersteuer auf Einwegverpackungen aus Kunststoff einzutragen. Abschließend sind die vorgesehenen Strafen bei Nichteinhaltung der genanntenVorschriftenzubeachten. AlsSteuervergehengeltenunter anderem das Versäumnis der Eintragung in das Territorialregister, die Nichternennung eines Vertreters durch im Ausland ansässige Steuerpflichtige, sowie falsche oder unrichtige Mengenangaben des nicht wiederwendbaren Kunststoffs. Die Vergehen sollen demzufolge mit Bußgeldern bis zu 1.000 € geahndet werden, die sich beiWiederholungenum25%erhöhenkönnen. w Ann-Christin Kohl Rechtsreferendarin AHK Spanien

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