Revista/Zeitschrift Economía Hispano-Alemana 02-2021 | Junio/Juni 2021

79 economía HISPANO - ALEMANA Nº 2/2021 wird das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS), bisher nur für elektronische Dienstleistungen, zum One-Stop-Shop (OSS) erweitert, also auch für Fernverkäufe genutzt. Die Registrierung für OSS ist freiwillig, bietet aber Vorteile. • Die Lieferanten können die Umsatzsteuer für ihre B2C- Fernverkäufe in andere EU-Staaten in ihrem Ansässigkeitsstaat online melden. In Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) dafür zuständig. • Steuerpflichtige aus Drittländern können einen EU- Mitgliedstaat für die OSS-Registrierung wählen. Die Meldung der in die einzelnen EU-Bestimmungsländer abzuführenden Umsatzsteuer aus Fernverkäufen erfolgt zentral über das Portal imStaat der Ansässigkeit oder der Identifizierung, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach Ende des jeweiligen Quartals (Meldezeitraum). ACHTUNG: Das OSS-Verfahren ist nicht anwendbar, wenn innergemeinschaftlicheVerbringungenstattfinden(z. B. ineiner Fulfillment-Service-Struktur). Hierfür sind umsatzsteuerliche Registrierungen in jedem Lagerland erforderlich. Einfuhrsendungen (Importe) bis 150 € Die Mehrwertsteuerbefreiung für Einfuhrsendungen bis 22 € ent- fällt ab 01.07.2021. Dann ist jede Einfuhr beim Zoll zu deklarieren, damit Einfuhrumsatzsteuer erhoben werden kann. Einfuhrumsatz- steuer für Sendungen bis 150 € wird jedoch dann nicht erhoben, wenn die Umsatzsteuer aus dieser Lieferung im Import-One-Stop- Shop (IOSS) gemeldet wird. Import-One-Stop-Shop „IOSS” Mit der Registrierung im IOSS erhält der Händler eine individuelle MwSt-Nummer, die bei der Einfuhrverzollung anzugeben ist. In die- sen Fällen wird keine Einfuhrumsatzsteuer auf Sendungen bis 150 € erhoben, die an einen EU-Endverbraucher geschickt werden. Bei der Meldung und Zahlung der Umsatzsteuer aus dieser Lieferung im IOSS ist diese MwSt-Nummer ebenfalls anzugeben, so dass ein Datenabgleich zur Erfüllung der umsatzsteuerlichen Pflichten erfol- gen kann. Im IOSS ist eine monatliche Meldung vorgesehen. Für Einfuhren ohne Meldung im IOSS-Verfahren wird Einfuhrum- satzsteuer erhoben, die – je nach Vereinbarung – vom Fernverkäu- fer, dem Kurier oder dem Empfänger zu entrichten ist. Umsatzsteuerpflicht für elektronische Schnittstellen (Online-Marktplätze, Plattformen, Online-Portale und andere) Um der Nicht-Erklärung von Umsatzsteuer bei Importen aus Drittlän- dern entgegenzuwirken, werden nun die Anbieter von elektronischen Schnittstellen in die Lieferkette einbezogen, so dass ein fiktives Rei- hengeschäft mit zwei getrennten Lieferungen unterstellt wird. Diese Fiktion gilt immer dann, wenn Warensendungen bis 150 € aus dem Drittland in die EU eingeführt und über einen Online- Marktplatz an einen Endverbraucher in der EU verkauft werden. Dabei ist es unbeachtlich, ob der importierende Online-Händler im Drittland oder in der EU ansässig ist. Wenn die Elektronische Schnittstelle im IOSS registriert ist, um die Umsatzsteuer auf dieAusgangs-Umsätzemit den importiertenWaren bis 150 € an den Endkunden zumelden (wobei der Online-Händler für dieses Geschäft die IOSS-MwSt-Nummer angeben muss), dann fällt für diesen Import keine Einfuhrumsatzsteuer an. Damit ist die Elektronische Schnittstelle zur Zahlung der Umsatz- steuer an die Finanzverwaltung aus der Lieferung an den End- kunden verpflichtet. Die vorangehende fiktive Lieferung des On- line-Händlers an die Elektronische Schnittstelle ist steuerfrei. Es wird eine Herausforderung sein, alle Fälle zu identifizieren, in denen eine sogenannte Reihengeschäftstransaktion bei der Um- satzsteuer-Compliance berücksichtigt werden muss. w Marion Trieß, Wirtschaftsprüferin / Steuerberaterin /Partnerin Eulalia Galceran, Tax lawyer / Abogada / Steuerberaterin Head of Spanish-German Desk Auren Rechtsanwälte GmbH Jurídica Online-Händler Endkunde Verbraucher Elektronische Schnittstelle ES „Online-Marktplatz“ Fiktive B2B- Lieferung Fiktive B2C- Lieferung B2C- Lieferung

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