Economía Hispano-Alemana 2021-01

80 economía HISPANO - ALEMANA Nº 1/2021 Bezüglich Leiharbeitnehmern , die in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt werden, sieht die Richtlinie vor, dass die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedin- gungen mindestens denjenigen entsprechen müssen, die für diese Arbeitnehmer gelten würden, wenn sie vom entleihenden Unternehmen in dem anderen Mitgliedstaat für den gleichen Ar- beitsplatz eingestellt werden würden. Während zuvor die Anwendung allgemeinverbindlicher Tarif- verträge auf entsandte Arbeitnehmer lediglich im Baubereich verpflichtend war, und fakultativ in anderen Bereichen, ist mit der neuen Richtlinie die Beschränkung der zwingenden Anwendung allgemeinverbindlicher Tarifverträge auf die Bau- branche entfallen. Damit finden allgemeinverbindliche Ta- rifverträge branchenübergreifend Anwendung, sofern die in dem Katalog enthaltenen Arbeitsbedingungen gesetzlich in solchen geregelt sind. Eine Neuerung ist, dass alle Vorschriften, welche sich auf die Entlohnung beziehen, auch auf die entsandten Mitarbeiter ange- wendet werden. Bis dato erfolgte lediglich die Anwendung von Mindestlohnvorschriften, der Begriff „Mindestlohnsätze” wird je- doch durch „Entlohnung” ersetzt, sodass künftig voraussichtlich auch Überstundensätze, Zulagen und Sachleistungen des Arbeit- gebers bezahlt werden müssen. Anwendbarkeit des Arbeitsrechts des Einsatzlandes für Langzeitentsandte Zudemmüssenbei langfristigenEntsendungen, dieeinenZeitraum von über 12Monaten (bzw. über 18Monaten) erfassen, die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Ziellandes umfassend angewendet werden. Ausnahmen sind möglich in Bezug auf Verfahren, Formalitäten und Bedingungen für den Abschluss und die Beendigung des Arbeitsvertrages, Wettbewerbsverbote sowie bezüglich betrieblicher Altersversorgungssysteme. Damit kein Unternehmen diesen Zeitraum durch einfaches Aus- tauschen der entsandten Arbeitnehmer umgehen kann, gilt als Entsendedauer die Gesamtdauer der Entsendezeiten der Arbeitnehmer, die für die Ausführung der gleichen Tätigkeit an den gleichen Ort entsandt wurden. Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung der Vor- schriften Außerdem soll den Inspektoren der Aufsichtsbehörden bei möglichen Prüfungen die Möglichkeit offenstehen, sich von Ex- perten beispielsweise anderer EU-Staaten, anderer Staaten des EuropäischenWirtschaftsraums oder der Europäischen Arbeits- behörde begleiten zu lassen. In diesem Zusammenhang sei die Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/ EG erwähnt, welche bereits Maßnahmen zu einer besseren Kon- trolle eingeführt hatte. UMSETZUNG DER RICHTLINIE INS SPANISCHE RECHT Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht der EU-Mit- gliedstaaten war bis zum 30.07.2020 vorgesehen. Der spanische Ministerrat stimmte am 19.01.2021 dem Gesetzesentwurf des spanischen Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Umsetzung der Richtlinie in Spanien zu. Durch dieses neue Gesetz sollen Unternehmen, entsprechend dem Schutzzweck der Richtlinie, in Spanien unter faireren Bedingungen mit Unternehmen konkur- rieren können, die in der EU oder im europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind und die ihre Ar- beitnehmer nach Spanien entsenden. Beispielsweise könnten spanische Unternehmen, die Aufträge mit dem Ziel der Kostensenkung an Subunternehmer mit Sitz in anderen EU-Staaten oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums auslagern, diese künftig aufgrund der gleichen Arbeitskosten / wirtschaftlichen Belastung an hei- mische Unternehmen auslagern, diese zumindest nicht benachteiligen gegenüber ausländischen Unternehmen, was zu einem faireren Wettbewerb führen soll. Betroffen von diesen neuen Regelungen werden beispielsweise auch Transportunternehmen sein, die gerne von Fahrern aus östlichen Ländern pro- fitieren, die zu günstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden. Aktuelles

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