Revista Economía Hispano-Alemana 04-2019

79 economía HISPANO - ALEMANA Nº 4/2019 Im Rahmen eines unbefristeten Vertrages wiederum werden, im Gegensatz zum spanischen Abrufvertrag, die Leistungen das ganze Jahr über erbracht. Temporäre Unterbrechung und Abruf Obgleich es sich um einen unbefristeten Vertrag handelt, muss beachtet werden, dass die tatsächliche Tätigkeit von ihrem Erbringungszeitraum abhängt, sodass das Ende der Tätigkeit eine temporäre Unterbrechung / ein temporäres Ausscheiden des Arbeitnehmers bis zur Wiederaufnahme seiner Tätigkeit nach Abruf durch den Unternehmer bedeutet, nicht jedoch ein Aussetzen oder Erlöschen des Vertrages. Bei diesem Abruf handelt es sich um eine Pflicht des Unternehmers und um ein Recht des Arbeitnehmers. Die Reihenfolge und die Art und Weise, wie dieser Abruf zu erfolgen hat, sind in dem geltenden Tarifvertrag geregelt. Um jedoch sicherzustellen, dass der Abruf tatsächlich erfolgt und auch als erfolgt verstanden wird, ist es ratsam, diesen stets schriftlich festzulegen. Während der Arbeitnehmer auf Abruf nicht tätig ist, kann er Arbeitslosengeld beziehen. Diese Zahlungen werden eingestellt, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit erneut aufnimmt. Erfolgt kein Abruf seitens des Unternehmers, liegt eine Kündigung vor. Diese kann binnen 20 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer Kenntnis von dem nicht erfolgten Abruf seitens des Unternehmers erhält, angefochten werden. Sollte nach korrektem Abruf der Arbeitnehmer die Arbeit – ohne Begründung – nicht aufnehmen, ist das Arbeitsverhältnis ebenso beendet. Betriebszugehörigkeit Zuletzt stellt sich noch die Frage nach der Berechnung der Betriebszugehörigkeit dieser Art von Arbeitnehmer, d. h. ob nur die Zeiträume in die Berechnung einbezogen werden, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich im Unternehmen gearbeitet hat, oder ob der gesamte Zeitraum ab der ersten Aufnahme der Tätigkeit der Berechnung zugrunde gelegt wird. In seinemUrteil 28/2018 vom 18. Januar (Nr. 2853/2015) hat der spanische Oberste Gerichtshof entschieden, dass für die Fälligkeit der Lohnzulage aufgrund von Betriebszugehörigkeit und anderen Rechten (z. B. beruflicher Aufstieg) nur die Zeit, in der der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht hat, in die Berechnung einfließt, ohne dass dies eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu den anderen Arbeitnehmern darstellt. w Monika Bertram, Rechtsanwältin Monereo Meyer Abogados

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