Revista CCA 3-2019 calidad media

81 economía HISPANO - ALEMANA Nº 3/2019 Reflexionen – Quo Vadis? Während der Zeitpunkt der Lieferung, mithin die Verschaffung der Verfügungsmacht, nach spanischem Recht nach Lieferung in das Lager erfolgt, stellt das deutsche Recht bislang auf das Vorhandensein einer Lieferung bereits mit Transportbeginn, also im Ausgangsstaat, ab. Die neue Mehrwertsteuersystemrichtlinie scheint bezüglich des Lieferzeitpunktes auf einen im Bestimmungsland – vermutlich im Entnahmezeitpunkt – abzustellen. Weitere Besonderheit der Neuregelung ist, dass sich der Abnehmer nachträglich auch noch ändern kann, und dies einer Vereinfachung dann nicht entgegensteht, sofern alle sonstigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Insoweit ist der Abnehmer „zur Übernahme des Eigentums….berechtigt“ (Art. 17a Abs. 2 a)), nicht aber hierzu verpflichtet. Nach deutschem Recht ist derzeit eine Verpflichtung notwendig, da bei Versendung der Abnehmer bereits festzustehen und eine verbindliche Bestellung vorzuliegen hat. Nach spanischem Recht ist die Verpflichtung zwar an für sich kein zwingendes Kriterium, bei einer Gesamtschau der sonstigen Voraussetzungen für eine Vereinfachung ergibt sich dennoch in der Regel quasi eine Abnahmeverpflichtung, da, desto restriktiver die Bedingungen für eine Rückgabe sind, umso eher von einem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ausgegangen werden kann. Insoweit scheint die neue Regelung recht flexibel zu sein. Zu begrüßen ist auch die Festlegung einer festen zeitlichen Frist von 12 Monaten, die auch nicht zu knapp bemessen erscheint. Dennoch wird in benannten Fällen – Lagerung über 12 Monate, Zerstörung/Verlust der Gegenstände – ggf. eine Registrierung notwendig werden, um die entsprechende Verbringung zu erklären. Bei Lieferungen an einen Kunden, an denWaren teilweise vor, teilweise nach Ablauf von 12 Monaten geliefert werden, könnte das Ergebnis eine Aufsplittung in Verbringungstatbestände und Lieferungen im Rahmen einer Vereinfachung sein, in diesen Fällen könnte fraglich sein, ob dies tatsächlich eine Vereinfachung darstellt, oder eine Erhöhung des Verwaltungsaufwands bedeuten könnte. Abzuwarten bleibt jedoch, was die Praxis mit der Neurege- lung zeigen wird – und als allererstes die Umsetzung der Richtlinie in die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften. w Melanie Gierth Leiterin Recht / AHK Spanien

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