Revista CCA 3-2019 calidad media

80 economía HISPANO - ALEMANA Nº 3/2019 Was auf den ersten Blick ein freudiges Willkommenheißen einer Vereinfachungsregelung auch für Deutschland auslösen sollte, kann auf den zweiten Blick auf Skepsis stoßen: So bejaht die deutsche Finanzverwaltung zwar grundsätzlich eine Vereinfachung. Jedoch wird die Auslegung der hierfür notwendigen Voraussetzungen äußerst restriktiv gehandhabt. Hinzu kommt eine gewisse Rechts- und Auslegungsunsicherheit, wenn bezüglich der höchst zulässigen Verweildauer im Lager von „kurzzeitig (für einige Tage oder Wochen)“ die Rede ist. Notwendigkeit einer EU-einheitlichen Regelung für Kon- signationslager Weder die spanische Rechtslage, die keine allgemeinverbindlicheAussagetrifftzuKonsignationslagern, und im Einzelfall bei Bedürfnis zu Rechtssicherheit zu einer verbindlichen Anfrage führen kann - dies trotz vielfach bestehender gleichgelagerter, jedoch nur für Einzelfälle verbindlicher Entscheidungen - noch die deutsche Vereinfachungsregelung, deren Voraussetzungen so schwer zu erfüllen und nachzuweisen sind, dass man versucht bleibt, von ihr „aus Vereinfachungsgründen“ Abstand zu halten, sind geeignet, eine rechtssichere, einheitliche und zugleich einfache Regelung für eine Vereinfachung der Lieferungen in ein Konsignationslager zu schaffen. Eine EU- einheitliche Regelung kann daher, zumindest aus spanisch- deutscher Sicht, nur begrüßt werden. Was sieht die neue EU-Regelung vor? Gemäß des noch in nationales Recht umzusetzenden Art. 17a der RiLi 2018/1910 liegt in Zukunft eine steuerfreie in- nergemeinschaftliche Direktlieferung des Lieferers und ein korrespondierender innergemeinschaftlicher Erwerb beim Empfänger unter folgenden Voraussetzungen vor: • Die Gegenstände werden vom Lieferanten oder auf seine Rechnung von einem Dritten in einen anderen Mitgliedstaat versandt/befördert mit Hinblick darauf, zu einem späteren Zeitpunkt und nach deren Ankunft an einen anderen Steuer- pflichtigen geliefert zu werden. • Dem Abnehmer wird die Verfügungsmacht an den Gegenstän- den erst im Bestimmungsstaat und nach dem Transport ver- schafft. • Zwischen den Parteien besteht eine Vereinbarung, nach wel- cher der Abnehmer zur Übernahme des Eigentums an den Ge- genständen berechtigt ist. • Der Lieferant ist im Bestimmungsmitgliedstaat nicht ansässig und verfügt dort über keine Niederlassung. • Der Abnehmer hat eine USt-ID Nr. des Bestimmungsmitglied- staats. • Sowohl die USt-ID Nr. als auch die Identität des Abnehmers sind dem Lieferanten bereits zum Zeitpunkt des Transportbe- ginns bekannt. • Der Lieferant hat die Lieferung der Gegenstände in ein ver- pflichtend zu führendes Register einzutragen. • Die Identität des Abnehmers sowie dessen USt-ID Nr. muss der Lieferant in seiner Zusammenfassenden Meldung angeben. • Die Gegenstände müssen innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Ankunft im Bestimmungsmitgliedstaat aus dem Lager entnommen werden. Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, liegt weiterhin ein innergemeinschaftliches Verbringen vor. Sofern die Ware nicht innerhalb einer Frist von 12 Monaten aus dem Lager entnommen wird, sowie im Falle von Zerstörung, Verlust oder Diebstahl des Gegenstands, gilt das Verbringen nach Ablauf der 12 Monate, bzw. zum Zeitpunkt des Abhandenkommens/der Zerstörung als erfolgt. Trotz Nichterfüllung der Voraussetzungen liegt kein Verbrin- gen vor, wenn die Gegenstände innerhalb von 12 Monaten in den Abgangsstaat zurückgesandt werden und dieser Rück- versand in das entsprechende Register für Konsignationsla- ger eingetragen wird.

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