Revista CCA 3-2019 calidad media

77 economía HISPANO - ALEMANA Nº 3/2019 oder wenn die Freigrenze in einem Bereich, der bisher unter dieser lag und damit außer Betracht gelassen werden konnte, nunmehr erstmalig überschritten wurde. Auch sollte ein Be- reich gänzlich wegfallen, so etwa beispielsweise durch Konto- auflösung, ist eine erneute Erklärung einzureichen. Verhältnismäßigkeit der Sanktionen fraglich Es sind vor allem, wie bereits angedeutet, die angedrohten Sanktionen, die auf scharfe Kritik stoßen. Sollte das Modelo 720 nämlich falsch, nicht, oder unvollständig ausgefüllt werden, so drohen immens hohe Geldstrafen, insbesondere auch unabhängigdavon, obmandieentsprechendenGüter inanderen steuerlichen Erklärungen gegebenenfalls sogar pflichtgemäß aufgeführt hat. Dabei kann bemerkenswerterweise der Sanktionsbetrag sogar höher ausfallen, als der zu erklärende Vermögenswert. Des Weiteren sind die entsprechenden Strafen viel höher bemessen als Strafen für andere Verstöße ähnlichen inhaltlichen Schweregrades. Die geringste Strafe, sollte es einer Erklärung in allen drei Be- reichen trotz bestehender Verpflichtung hierzu entbehren, be- trägt dabei 30.000,- € , wenn nur ein Bereich betroffen ist, min- destens 10.000,- € . Zu bemerken ist, dass es sich dabei um die festgelegten Mindeststrafen handelt, die Strafen somit auch durchaus höher ausfallen können, wie einige bekannt gewor- dene Fälle, die gerichtlich behandelt wurden, gezeigt haben. Hinzu kommt die Tatsache, dass hinsichtlich dieser Sanktionen keine Verjährungsfrist besteht. Besonders beachtlich ist, dass eineVerjährung sonst nur bei Verbrechen gegen dieMenschheit, Völkermord oder terroristischen Straftaten entfällt. Nicht zuletzt dieser sonderliche Vergleich mit derart schweren Delikten wirft Fragen hinsichtlich der möglichen Verhältnismäßigkeit der Sanktionen bei nicht ordnungsgemäßer Erklärung durch das Modelo 720 auf. Eine sachliche Rechtfertigung dieses Strafmaßrahmens wird von Kritikern vermisst. Zudem stellen die Frist- und Formerfordernisse für eine ordnungsgemäße Erklärung einen erschwerenden Umstand für die Betroffenen dar. So ist eine Abgabe insbesondere nur in elektronischer Form zulässig, im Rahmen derer eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, die zuvor beantragt werden muss, da die meisten Erklärungspflichtigen über eine solche nicht verfügen. Da es sich bei dem 2012 verabschiedeten Modelo 720 um eine im Vergleich zu anderen allgemein bekannten Erklä- rungspflichten wie der Steuererklärungspflicht, noch neue Pflicht handelt, ergibt sich darüber hinaus das faktische Pro- blem, dass viele Betroffene keine Kenntnis von ihr besitzen und sich damit in der Folge leicht hohen Strafandrohungen ausgesetzt sehen. Nationale spanische Rechtsprechung Auffällig ist, dass sogar die eigenen spanischen Finanzgerichte die Anwendbarkeit der Sanktionsvorschriften in Frage gestellt haben, indem sie im Rahmen ihrer Rechtsprechung ihnen unverhältnismäßig hoch erscheinende Strafen aufgehoben haben. So hat zum Beispiel der spanische oberste Finanzgerichtshof („ Tribual Económico Administrativo Central “) eine Strafe - resultierend aus einer Pflichtverletzung im Hinblick auf das Modelo 720 - in Höhe von 150% der Einkommenssteuerschuld aufgehoben, welche die spanische Finanzbehörde einem Betroffenen auferlegt hatte. Auch in Spanien selbst wird damit offensichtlich die juristische Sinnhaftigkeit der Härte der Strafen angezweifelt. Weiterhin ist zu beobachten, dass die Abgabe dieser Erklärung von den spanischen Gerichten grundsätzlich stets zugunsten der Betroffenen berücksichtigt wird, auch in Fällen, in denen diese nicht fristgemäß vorgenommen wurden. Zwar sollte nicht außer Betracht gelassen werden, dass die Vor- schriften zumModelo 720 mitsamt seiner Sanktionsregelungen zum jetzigen Zeitpunkt noch in Kraft sind und damit die ent- sprechende Vorsicht bei der Abgabe der Erklärungen weiterhin geboten ist, jedoch kann das Risiko der Sanktionierung derzeit wohl als geringer eingestuft werden, da die vorhandenen Erfah- rungswerte zeigen, dass nunmehr die Möglichkeit besteht, ent- sprechend zweifelhafte Strafen vor den Gerichten aufzuheben. Spanien mit Modelo 720 vor EU-rechtlichen Konsequenzen Aufgrund der europarechtlichen Bedenken hinsichtlich der Ver- hältnismäßigkeit der Sanktionen wurde schließlich im Novem- ber 2015 von der EU-Kommission ein Vertragsverletzungsver- fahren gegen Spanien eingeleitet. Nun hat die EU-Kommission am 6. Juni 2019 entschieden, dass sich Spanien aufgrund des Modelo 720 vor dem EuGH verantworten muss. Das Modelo 720 in seiner konkreten Gestalt und mit seinen dazugehörigen Sanktionsregelungen steht im Konflikt mit Grundfreiheiten der Europäischen Union. Konkret werden die Strafandrohungen – aus den dargelgten Gründen – für unverhältnismäßig und diskriminierend gehalten. So steht eine Verletzung des freien Personenverkehrs, der Arbeitnehmerfreizügigkeit, der Niederlassungsfreiheit, der Dienstleistungsfreiheit sowie des freien Kapitalverkehrs auf europäischer Ebene im Raum. Es bleibt somit nun gespannt abzuwarten, wie das Urteil des EuGH in dieser Sache ausfallen wird. w Carina Hasenpusch Bereich Recht / AHK Spanien

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