Revista CCA 3-2019 calidad media
76 economía HISPANO - ALEMANA Nº 3/2019 S T E U E R R E C H T Sinn und Zweck des bereits seit seiner Einführung höchst kontrovers diskutierten Modelo 720 sollte es sein, ein spezielles Instrument für die Bekämpfung von Betrug darzustellen. Es sollte damit als Maßnahme gegen Steuerhinterziehung und zur Bekämpfung von Geldwäsche dienen. Nun ist der Europäischen Gerichtshof am Zug. Modelo 720: Das Instrument zur Bekämpfung von Betrug und Geldwäsche bringt Spanien vor den Europäischen Gerichtshof Im Jahre 2012 beschlossen, löst das Modelo 720 Erklärungspflichten für alle in Spanien Ansässigen über vorhandenes Vermögen im Ausland aus. Zu beachten ist dabei, dass man steuerlich bereits dann als ansässig betrachtet wird, wenn man seinen gewöhnlichen Aufent- halt in Spanien hat. Im Rahmen dieser rein informativen Erklärung, die per se keine immanenten Zahlungspflich- ten auslöst, ist das Vermögen im Ausland in Gestalt von: - Ausländischen Bankkonten - Wertpapieren, Aktien, Versicherungen, An- teilen an Gesellschaften, Lebensversicherun- gen, sowie Rentenansprüchen - Immobilien oder Rechten an diesen anzugeben, wenn der Wert des Vermögens des jeweiligen Bereichs die Freigrenze von 50.000 € übersteigt. Die Vermögenswerte aus den drei verschiedenen Gebieten werden demnach nicht addiert. Eine Erklärungspflicht besteht nicht, sofern es sich um im Ausland belegene Vermögenswerte wie Bargeld, Autos, Schmuck, Boote u.ä. han- delt. Auch hinsichtlich nur kurzzeitigen Eigen- tums bestehen keine Erklärungspflichten. Insoweit, so scheint es, könne demModelo 720 – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sein Sinn und Zweck die Betrugsbekämpfung sein soll – von einigen wohl noch grundsätzliche Akzeptanz entgegengebracht werden, auch wenn die Verpflichtung zur Offenlegung dieser Vermögenswerte für andere bereits zu weitreichend ist. Die größte Aufruhr verursacht aber die bei Nicht- oder nicht ordnungsgemäßer Abgabe angedrohte Sanktionierung. Weiterhin zu beachten gilt, dass, ist die Erklä- rung einmal abgegeben, man allerdings nicht unbedingt zugleich von seiner Pflicht befreit ist, sondern eine neue Erklärung etwa dann er- forderlich wird, wenn sich Vermögenszuwach- se von mehr als 20.000,- € ereignet haben,
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