Economia-Hispano-Alemana-02-2019
83 economía HISPANO - ALEMANA Nº 2/2019 Nach demBrexit wird es nicht mehr verboten sein, zwei vergleich- bare Sachverhalte offensichtlich unterschiedlich zu behandeln, weil das Steuerrecht dies so vorsah (normalerweise mussten Unternehmen, die aus anderen Staaten geleitet wurden, höhere Steuern zahlen als Unternehmen des eigenen Landes). Auch wur- de das Diskriminierungsverbot auf Sachverhalte ausgeweitet, bei denen das Gesetz zwar nicht ausdrücklich unterschiedliche Behandlung festlegt, aber das Endergebnis schlicht nachteilige- re Folgen für ausländische Unternehmen mit sich bringt als für inländische, auch wenn scheinbar keine Ungleichbehandlung vorliegt. In diesem Sinne ist die Pflicht zur Gleichbehandlung al- ler EU-Bürger oder EU-Unternehmen derart groß, dass nicht nur auf Vordergründigkeiten zu achten, sondern in konkreten Fällen zu prüfen ist, ob Ungleichbehandlung entstehen kann. Für den Fall der Ungleichbehandlung, ohne dass diese durch Ausnah- metatbestände gerechtfertigt wäre (der EuGH weist fast immer die von Mitgliedstaaten vorgetragenen Rechtfertigungsgründe zurück), wird eine Steuervorschrift als EU-rechtswidrig einge- stuft, sobald die Gefahr direkter oder indirekter Diskriminierung besteht. Dieses hat die Schaffung des Binnenmarktes in der EU erheblich vereinfacht. Steuerliche Veränderungen nach dem Austritt Ein einfaches Beispiel ist der Eigentümer einer vermieteten Immobilie in Spanien, der jährlich die vereinnahmten Mietein- künfte zu versteuern hat. Es handelt sich um eine Nettobesteu- erung, d.h. es sind nicht nur die Einkünfte zu berücksichtigen, sondern auch die Kosten (die erheblich sein können, wie bei- spielsweise Abschreibungen, Reparaturen oder Renovierungen und sonstige regelmäßige Ausgaben wie Umlagen, Versiche- rungen, Strom, Gas etc.). Ursprünglich sah das Gesetz vor, dass nur in Spanien unbeschränkt steuerpflichtige Kosten abgesetzt werden konnten, was jedoch später aufgrund der EU-Vorschrif- ten auf nicht in Spanien ansässige, aber EU-Mitglieder ausge- dehnt wurde. Ein in Großbritannien Ansässiger mit Immobilie in Spanien konnte also bisher bei Versteuerung der Mieteinkünfte die entsprechenden Kosten absetzen. Sobald Großbritannien die EU verlässt, wird das nicht mehr möglich sein. Auch wird der entsprechende Steuersatz dann von 19 % für in der EU an- sässige Personen auf 24 % erhöht. Insgesamt betrachtet muss demnach ein Brite nach dem Brexit mehr Geld für seine Immobilie in Spanien zahlen als beispiels- weise ein Franzose oder Deutscher. Auch britische Unterneh- mer oder Selbständige mit Geschäften in Spanien oder anderen Teilen der EU werden dann behandelt, als kämen sie aus Dritt- staaten, wie z.B. Mexiko, Japan oder Russland. Es könnten noch viele weitere Beispiele aufgeführt werden (Umsatzsteuerrücker- stattungen, Restrukturierungskosten in Unternehmen, Konflikte bei der Bewertung des steuerlichen Wohnsitzes, die nicht mehr freundschaftlich von den Verwaltungen gelöst werden, erhebli- che Kostensteigerung bei Schenkungen und Erbschaften von Vermögen in Spanien, etc.). Schutz durch Diskriminierungsverbot Keinanderer internationalerVertragbietet einen solchgroßen Schutz für Investoren und Unternehmer wie das Diskriminierungsverbot imEU-Recht, betreffend sowohl die direkte als auch die verdeckte Diskriminierung. Artikel 24 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Großbritannien und Spanien bezüglich des Diskrimi- nierungsverbots (eine in allen Doppelbesteuerungsabkommen befindliche Vorschrift) bietet niemals denselben Schutz. Tatsäch- lich ist die Nichtdiskriminierungsklausel in diesen Abkommen fast nie effektiv und hat daher eine sehr beschränkte Wirkung. Die einzige reale Kontrollmacht über die Länder und ihre Steuer- gesetzgebung ist der Europäische Gerichtshof. Nach alldem wird der Brexit dazu führen, dass wir unter steu- erlichen Gesichtspunkten nicht mehr gleich behandelt werden, was von den Briten auf eine angemessene steuerliche Planung im Hinblick auf ihre privaten oder wirtschaftlichen Aktivitäten in der EU hinausläuft. w Dr. Javier Valls, LL.M. Abogado, Javier Valls Abogados AHK DIGITAL ACADEMY UNA INICIATIVA DE LA CÁMARAALEMANA 21 y 22 MAYO 2019 | Madrid | Taller Innovación con Design Thinking 4 y 5 Junio 2019 | Barcelona | Taller Innovación con Design Thinking Aprenda la metodología de referencia a nivel mundial para procesos de innovación, utilizada por empresas como General Electric e IBM, así como por start-ups disruptivas como Airbnb. 25 y 27 JUNio 2019 | Madrid | Programa intra|strategy Este curso va dirigido a aquellas personas que liderarán o se involucrarán en el cambio empresarial. Los conceptos principales pertenecen al “Change Management” y al “Intra Emprendimiento”, enlazando elementos de liderazgo, metodología y start-ups. www.ahk.es/ahkdigital
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