Economia-Hispano-Alemana-02-2019

81 economía HISPANO - ALEMANA Nº 2/2019 dem Missbrauch von als Teilzeitverträge getarnten Vollzeitverträ- gen dienen. Von anderer Seite wird sie teilweise als Rückschritt in der Fortentwicklung flexibler Arbeitszeitsysteme kritisiert. Bereits seit 2013 Pflicht für Teilzeitbeschäftigte Gänzlich neu ist das Thema der Arbeitszeiterfassung nicht: Bereits im Jahr 2013 wurde diese Pflicht für Teilzeitbeschäf- tigte eingeführt. 2017 wurden verstärkt Arbeitszeitkontrol- len durch die spanischen Behörden vorgenommen, gestützt durch eine gerichtliche Entscheidung der spanischen Audien- cia Nacional. Hier stellte sich die Frage der Pflicht der Erfas- sung der Arbeitszeit auch bei Vollzeitverträgen. Der spanische Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo) hatte sich hierzu je- doch letztendlich dahingehend ausgesprochen, dass bei Voll- zeitverträgen nicht die reguläre Arbeitszeit an sich zu erfas- sen sei, sondern lediglich geleistete Überstunden, gemäß den entsprechenden Bestimmungen des spanischen Arbeitnehm- erstatuts. Die neue Bestimmung verankert nun im Arbeitneh- merstatut die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, unabhängig davon, ob ein Teil- oder Vollzeitvertrag betroffen ist. Die Regierung wird in Art. 34 Absatz 7 des Arbeitnehmer- status zudem ermächtigt, die Bestimmungen zur Arbeits- zeitregistrierung zu präzisieren, soweit dies auf Grund der Tätigkeit in einem besonderen Sektor oder auf Grund der Eigenart der Arbeit geboten erscheint. Umsetzung der Zeiterfassung Die Neuregelung ist seit ihrem Bekanntwerden in der Branche viel diskutiert worden. Neben inhaltlichen Fra- gen werden mit Blick auf die wenig verbleibende Zeit zugleich verschiedene Formen ihrer praktischen Umset- zung - technische Zeiterfassungssysteme – diskutiert, die bis zu futuristischen Ideen reichen wie der der Im- plementierung von Mikrochips am Körper des Arbeitneh- mers innerhalb seines Arbeitsbereichs, auf Grund derer Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Pausen bis hin zu Einkäufen durch den Arbeitnehmer über den Chip abgebildet werden können. Ob mit Stechuhr oder Microchip: Unternehmen werden sich nun bis zum 12. Mai an die vorgegebenen Änderun- gen anpassen müssen, sollten sie nicht ohnehin bereits ein System zur Arbeitszeiterfassung nutzen. w Melanie Gierth Leiterin Recht AHK Spanien

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