Economia-Hispano-Alemana-02-2019
80 economía HISPANO - ALEMANA Nº 2/2019 Die Norm führt die Pflicht für Unternehmen ein, die tägliche Arbeitszeit ihrer Mitar- beiter zu erfassen („registro de la jorna- da laboral“). Die Regelung tritt bereits 2 Monate nach Veröffentlichung besagten Gesetzesdekretes in Kraft, mithin am 12. Mai dieses Jahres. Weiter verfolgt das Ge- setzesdekret verschiedene Maßnahmen im Sozialbereich (z.B. Förderung der Einstel- lung Langzeitarbeitsloser durch Bonifikati- onen), die hier jedoch nicht berücksichtigt werden sollen. Arbeitgeber sind ab besagtem Datum ver- pflichtet, die tägliche Arbeitszeit (Beginn und Ende) ihrer Mitarbeiter zu registrieren. Die Art und Weise, in welcher dies gesche- hen soll, bleibt den Tarifverträgen, Betriebs- vereinbarungen oder, in Ermangelung sol- cher, den Arbeitgebern selbst vorbehalten. Gemäß dem neu eingefügten Absatz 9 des Artikels 34 des spanischen Arbeitnehmer- statuts („Estatuto de los Trabajadores“), „garantiert das Unternehmen die tägliche Erfassung der Arbeitszeit jedes Arbeitneh- mers, was den Arbeitsbeginn sowie dessen Ende einschließt ….“. Die Unternehmen sind verpflichtet, die Ar- beitszeitregister während einer Dauer von vier Jahren aufzubewahren. Diese sind dem betroffenen Arbeitnehmer oder der Arbeits- inspektion auf Verlangen vorzulegen. Die Maßnahme hat den Arbeitnehmerschutz zum Ziel und soll demMissbrauch nicht entschä- digter oder abgegoltener Überstunden sowie A R B E I T S R E C H T Am 12. März ist das „Real Decreto-ley 8/2019, de 8 de marzo, de medidas urgentes de protección social y de lucha contra la precariedad laboral en la jornada de trabajo” (Königliches Gesetzesdekret 8/2019, vom 8. März, betreffend dringliche Maßnahmen im Bereich der Sozialversicherung sowie Maßnahmen zur Bekämpfung der Nichterfassung der täglichen Arbeitszeit) erlassen worden. Tägliche Erfassung der Arbeitszeit wird Pflicht ab dem 12. Mai 2019
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