Economia-Hispano-Alemana-02-2019
79 economía HISPANO - ALEMANA Nº 2/2019 Eine steuerliche Registrierung in Deutschland ist nur dann nicht er- forderlich, wenn die Lieferschwelle von 100.000 EUR imB2C-Handel nicht überschritten wird oder die Waren direkt aus einem Drittland an den Abnehmer in Deutschland geliefert werden, wobei dann der Kunde (und nicht der Lieferant) die Einfuhrverzollung und Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer übernimmt. Kleinunternehmer, deren Um- satz die Grenze von 17.500 EUR nicht überschreitet, erhalten auf An- trag bei ihremzuständigen Finanzamt ebenfalls eine Registrierungs- bescheinigung, obwohl bei ihren Umsätzen keine Umsatzsteuer anfällt. Hier ist aber zu beachten, dass die Kleinunternehmer-Rege- lung nur für Unternehmer mit Sitz in Deutschland gilt. Ausländische Händler sind von dieser Vergünstigung ausgenommen. In Deutschland sind verschiedene Schwerpunkt-Finanzämter für die steuerlicheRegistrierungvonUnternehmernohneSitz inDeutschland zuständig – je nach Ansässigkeit des Unternehmens. Für Unterneh- menmit Sitz inSpanienübernimmt das Finanzamt Kassel-Hofgeismar die Registrierung und Abwicklung der Umsatzsteuer-Meldungen. Die Online-Händler benötigen für jede E-Commerce-Plattform, auf der sie Umsätze tätigen, eine separate Registrierungsbestätigung. Solange diese noch nicht in einem zentralen Online-Portal abrufbar sind (an deren technischer Umsetzung noch gearbeitet wird), erstellen die Fi- nanzämter die Bescheinigungen in Papierform. Welche Compliance-Pflichten treffen die Online-Markt- platzbetreiber? Ein elektronischer Marktplatz ist eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die es einemDritten, der nicht Betreiber des Marktplatzes ist, ermöglicht, Umsätze auszuführen. Die neuen Regelungen in Deutschland betreffen die Betreiber von solchen elektronischen Marktplätzen, egal in welchem Land dieser Welt sie ihren Sitz haben, sofern über deren Plattform in Deutschland steu- erpflichtige Lieferungen vermittelt werden. Mit der Neuregelung wurden den Marktplatzbetreibern umfangrei- che Aufzeichnungspflichten auferlegt, sofern die oben genannten Voraussetzungen des neuen § 22f UStG erfüllt sind. Differenziert nach unternehmerischem oder privatem Verkäufer sind folgende Auszeichnungen erforderlich: Information/Dokument Unternehmer Private Name und Anschrift des Lieferanten X X Steuernummer des Lieferanten X Umsatzsteuer-Identifikationsnummer X des Lieferanten (wenn vorhanden) Beginn und Ende der Gültigkeit X der Registrierungsbescheinigung Beginn und Ende der Beförderung oder X X Versendung der geliefertenWare Zeitpunkt des Umsatzes X X Höhe des Umsatzes X X Geburtsdatumdes Lieferanten X Verstößt der Marktplatzbetreiber gegen diese Aufzeichnungs- pflichten, kann gegen ihn ein Bußgeld von bis zu 25.000 EUR verhängt werden. Die Betreiber haften für jede unterzahlte Umsatzsteuer von Lie- ferungen, die Online-Händler auf ihremMarktplatz „rechtlich be- gründet“ haben. Wird ihnen vom Händler (als Unternehmer) eine gültige Registrierungsbestätigung vorgelegt, kann die Haftung ausgeschlossen werden. Allerdings lebt diese wieder auf, wenn der Marktplatzbetreiber wusste oder hätte wissen müssen, dass der Händler seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht im vollen Umfang nachkommt. Dies beschränkt sich auf die Verhältnisse auf dem eigenen Marktplatz, zumBeispiel die Kleinunternehmer- grenze von 17.500 EUR, so dass der Marktplatzbetreiber keine Nachforschungen auf anderen Marktplätzen betreiben muss. Auswirkungen auf die Praxis Ohne Nachweis über die steuerliche Registrierung droht den in- und ausländischen Online-Händlern der Ausschluss von E-Com- merce-Plattformen, denn die Marktplatzanbieter werden eine Haftung für die Umsatzsteuerschulden ihrer Händler in jedem Fall vermeiden wollen. Daher ist die steuerliche Registrierung für On- line-Händler unumgänglich, sagt Marion Trieß, Steuerberaterin bei Auren, einem international agierenden Beratungsunternehmen. Allerdings bleibt abzuwarten, so die Umsatzsteuer-Expertin, in wie- weit wegen der datenschutzrechtlichen Kollision gerichtlich vorge- gangenwird. Denn immerhin umfassen die neuenDokumentations- pflichten auch personenbezogene Daten der Online-Händler. Alemania: cambio normativo No estar registrado a efectos de IVA en Alemania puede supo- ner la exclusión del comercio online para: • Comerciantes no comunitarios, desde 1 marzo 2019 •Comerciantes deAlemania, UEoEEE, desde el 1 octubre2019 Desde 2019, plataformas online como Amazon o Ebay podrían ser responsables del IVA no ingresado en Hacienda por los co- merciantes que operan en la misma, salvo que estos prueben su registro en Alemania. Los comerciantes obligados a registrarse en Alemania por ha- ber superado el límite de ventas (B2C) de 100.000 euros o estar establecido en Alemania deberán presentar certificado de inscripción para seguir vendiendo online . w Eulalia Galceran, Abogada / Tax Lawyer Marion Trieß, Wirtschaftsprüfer Steuerberaterin Auren Stuttgart
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