Economia-Hispano-Alemana-02-2019

78 economía HISPANO - ALEMANA Nº 2/2019 S T E U E R R E C H T Die EU-Kommission hat eine Reform zur Umsatzsteuer im E-Commerce mit einer Umsetzung bis spätestens 31.12.2020 beschlossen und Deutschland hat es als eines der ersten Länder in das nationale Recht verankert: Betreiber von elektronischen Marktplätzen wie Amazon, ebay und Co. haften für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus den Lieferungen ihrer Händler. Ohne Nachweis der Registrierung droht Ausschluss vom Online-Handel Ohne Nachweis der Registrierung droht Ausschluss vomOnline-Handel Marktplatzbetreiber können sich der Haftung für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus den Liefe- rungen ihrer Händler nur dann entziehen, wenn sie sich von den Online-Händlern deren umsatz- steuerliche Registrierung in Deutschland nach- weisen lassen. Diese Regelung gilt für • Händler aus Drittländern seit 01.03.2019 • Händler ausDeutschland, der EUunddemEWR- Raum ab 01.10.2019. Bis zum 15.04.2019 wird es nicht beanstandet, wenn dem Betreiber eines elektronischen Markt- platzes anstelle der Bescheinigung über die Er- fassung als Steuerpflichtiger in Deutschland der beim zuständigen Finanzamt bis zum 28.02.2019 gestellte Antrag auf Erteilung einer solchen Be- scheinigung vorgelegt wird. Grund für dieseMaßnahme ist der immense Ausfall an Umsatzsteuer für Lieferungen imOnline-Handel, insbesondere für Warenlieferungen aus Drittlän- dern, für die Einfuhrumsatzsteuer abzuführen wäre. In diesen Fällen ist die Vollstreckung der Umsatz- steuerforderung so gut wie aussichtslos. Umdiesen Steuerausfall einzudämmen, hat Deutschland mit dem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteu- erausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vor- schriften“ im Dezember 2018 die Haftung der Online-Marktplatzbetreiber für nicht abgeführte Umsatzsteuer ihrer Händler eingeführt. Außer- dem wurden den Anbietern solcher Marktplätze umfangreiche Aufzeichnungspflichten auferlegt. Wer muss sich in Deutschland registrie- ren lassen? AlleOnline-Händler,egalinwelchemLandderWelt sich ihr Sitz befindet, müssen sich in Deutschland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen, wenn sie in Deutschland umsatzsteuerbare Um- sätze tätigen. Umsatzsteuerbar sind grundsätz- lich alle Lieferungen, bei denen die Beförderung oder Versendung in Deutschland beginnt oder endet. Dazu zählen insbesondere Lieferungen an private Käufer (B2C = Business to Consumer), wenn die Umsätze aller Lieferungen an deut- sche Abnehmer innerhalb eines Kalenderjahres 100.000 EUR überschreiten. Betroffen sind vor al- lemWarensendungen aus Lagern in Deutschland oder anderen EU-Mitgliedstaaten, unabhängig davon, ob das Lager vom Online-Händler selbst unterhalten wird oder vomMarktplatzbetreiber. SogenannteDirektverkäufe, bei welchen dieWare im Zeitpunkt des Verkaufs nicht im Inland lagert, sondern die Beförderung oder Versendung im Drittland beginnt und sich der Ort der Lieferung nicht nach Deutschland verlagert, weil der Abneh- mer die Einfuhrumsatzsteuer zahlt, bleiben von der Haftungsregelung ausgenommen, weil keine deutsche Umsatzsteuer vom Lieferanten geschul- det wird. Rücksendungen von Waren werden ebenso wenig von dieser Regelung erfasst.

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