Revista CCA 2-2018 calidad media
99 economía HISPANO-ALEMANA Nº 2/2018 sechs Monaten“ grundsätzlich als gewöhnlicher Aufenthalt. Nach § 9 des spanischen Einkommensteuergesetzes wird vermutet, dass der Steuerpflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, wenn der nicht geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner wie auch die von ihm anhängigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben. Die Art. 7 ff. der spanischen Regelung im Dekret 240/2007 befassen sich mit dem Aufenthalt und der Ansässigkeit von Aus- ländern in Spanien. Danach sollen EU- und EWR – Ausländer nach 90 Tagen Aufenthalt in Spanien und beabsichtigten weiterem Auf- enthalt ihre Eintragung bei der zuständigen Ausländerbehörde oder Polizeikommissariat beantragen. Der Daueraufenthalt, also die Residencia , ist in den Art. 10 ff. geregelt. Danach können die zuständigen Behörden auch ein polizeiliches Führungszeugnis des Antragstellers verlangen, bevor die Residentenkarte erteilt wird. Wer als Ausländer in Spanien nicht ansässig ist, für den gilt steuerlich das Nicht-Residenten-Einkommensteuergesetz (IRNR). Vor- und Nachteile der An- sässigkeit in Spanien Gegen Vorlage der Residen- tenbescheinigung erhalten Ausländer auf den Balearen und den Kanaren die gleichen Rabatte bei innerspanischen Reisen wie spanische Inlän- der. Wer als Ausländer in Spa- nien dauerhaft ansässig ist, unterliegt hinsichtlich der Fahrerlaubnis denselben Re- gelungen, die für Spanien gelten. Das bedeutet, dass Fahrerlaubnisse nur verlän- gert werden, wenn aufgrund einer zuvor vorgenommenen ärztlichen Untersuchung die Verkehrs- und Fahrtüchtigkeit festgestellt und dies von der zuständigen Behörde bestä- tigt worden ist. Steuerliche Nachteile Wer dauerhaft in Spanien ansässig ist, unterliegt als unbeschränkt Steuerpflich- tiger den gleichen Steuerge- setzen wie spanische Inlän- der. Das bedeutet, dass ein- mal das Welteinkommen, also auch Einkommen u.a. aus dem Heimatland, der spanischen Besteuerung unterliegt, jedoch gemildert durch die Regelung des Doppelbesteue- rungsabkommens. Insoweit gilt im Verhältnis Deutschland- Spanien das Prinzip der Steueranrechnung. Der gewöhnliche Aufenthalt in Spanien, also die Ansässigkeit bzw. Residencia bedeutet auch, dass die Vermögensteuer für diesen Personenkreis gilt. Da auch hier das sog. Weltver- mögen maßgeblich ist, unterliegt auch das Vermögen in Staaten wie Deutschland, wo es noch keine Vermögenbe- steuerung gibt, der spanischen Vermögensteuer. Das kann bei Begüterten zu bösen Folgen führen. Die Residencia und das maßgebliche Erbrecht Wer als EU-Bürger an seinem letzten gewöhnlichen Aufenthalt verstirbt, für den gilt nach der EU-Erbverordnung grundsätzlich das dortige Erbrecht. Dabei sind die Voraussetzungen einer steuerlichen Ansässigkeit mit denen des gewöhnlichen Auf- enthaltes nicht unbedingt deckungsgleich. Das bedeutet, dass beim Ableben eines dauerhaft in Spanien lebenden deutschen Staatsangehörigen das recht andere spanische Erbrecht für sein Nachlassvermögen maßgeblich ist. Dies kann zu ganz erheblichen Nachteilen für den überlebenden Ehe- oder Lebenspartner führen. Wichtige Tipps 1. Wer zwischen Deutschland und Spanien pendelt, kann, wenn er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, von seinem zuständigen Finanzamt die Ausstellung einer steuerlichen Ansässigkeitsbescheinigung beantragen. Diese kann im Erbfall als Indiz dafür dienen, dass die Erb- schaft dem deutschen Erbrecht unterliegt. 2. Was die Erbsituation anbetrifft, ist der deutsche Erblasser nach der EU-Erbverordnung befugt, in testamentarischer Form anzuordnen, dass sein Nachlassvermögen seinem (deutschen) Heimatrecht unterliegt. Die hier dargestellte Situation soll nur einen allgemeinen Überblick über die Residenz in Spanien und ihre Folgen geben. Sonderregelungen gelten für Arbeitnehmer, Selb- ständige, Familienangehörige, Pensionäre und Studenten. Konkrete Einzelprobleme warten dagegen auf Klärung in Mandantengesprächen. Dr. Alexander Steinmetz, Rechtsanwalt und Abogado Rocío García, Abogada Löber Steinmetz & García Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
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