Revista CCA 2-2018 calidad media
95 economía HISPANO-ALEMANA Nº 2/2018 einzelne Bereiche auf einer Punkteskala bewertet wird. Am Ende erhält den Auftrag derjenige Bewerber, der die meisten Punkte erzielenkonnte. Dabei liegt dasAugenmerkdurchdieGesetzesreform auf der Qualität der Leistung – weniger auf demniedrigsten Preis. So soll insbesondere verhindert werden, dass ungewöhnlichniedrige Angebote das Bewertungssystemverzerren. Diesewerden zukünftig auch qualitativ geprüft, insbesondere auf Einhaltung der sozialen Mindestanforderungen. Als zusätzlicher Kontrollmechanismus können Gewerkschaften zukünftig Beschwerden einreichen, wenn offen- sichtlich ist, dass ein Bewerber soziale oder arbeitsrechtliche Pflichten nicht einhält. Aus Arbeitnehmerschutzgründenwird exem- plarisch die Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens überprüft. Durchdie striktenBestimmungen, welcheVerträge unter das Gesetz fallen und nach welchem Verfahren die Aufträge erteilt werden können, wird kollusivem Verhalten und einer Umgehungen der öf- fentlichen Vergabevorschriften entgegengetreten. Die konkreten Mittel, welche das Verfahren vor allem für KMUs er- leichtern sollen, entsprechen überwiegend der „Ley 14/2013“. Dieses schreibt zumBeispiel vor, dass Formulare telematisch über- mittelt werden können. Ebenso wird der Zusammenschluss zu Ge- werkschaften im dritten Sektor gefördert. 2. Förderung der Transparenz vonVergabeverfahren und Ablauf des Vergabeverfahrens Des Weiteren hat das Gesetz das Ziel, ein transparentes und einfaches Vergabeverfahren zu ermöglichen. Dafür legt es die Bedingungen für den Zugang und die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen sowie die Bereitstellung besserer Dienstleis- tungen genau fest. So soll das gesamte Verfahren, d.h. von der Präsentation der Angebote bis hin zur Zuschlagserteilung, künftig elektronisch abgewickelt werden. Dafür müssen die zu vergebenen Aufträge laut Gesetz auf einer für jedermann zu- gänglichen elektronischen Plattform zur Verfügung gestellt werden, die von der Generaldirektion für Staatseigentum und dem spanischen Finanzministerium verwaltet wird. Jeder Auf- traggeber des öffentlichen Sektors ist von nun an dazu verpflichtet, seinen Auftrag auf dieser Plattform einzureichen. Zudem kann es unter bestimmten Voraussetzungen erforderlich sein, dass die Ausschreibung auch im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden muss. Weiter müssen die öffentlichen Auftraggeber laut Gesetz künftig in ihrem Angebot bereits alle für eine Zuschlagserteilung erfor- derlichen technischen Spezifikationen sowie deren Gewichtung bei der Vergabe festlegen. Dies können beispielsweise Aspekte wie die Voraussetzungen in Bezug auf Steuern, Umweltschutz, Ar- beitsbedingungen, Sicherheit oder aber auch der niedrigste Preis sein. Dadurch und aufgrund der Tatsache, dass jeder Bewerber sein Angebot anhand dieser Anforderungen vorbereiten kann, soll ein faires und transparentes Verfahren gefördert werden. Die Unternehmen haben daraufhin eine bestimmte Frist zur Einreichung ihres Angebots. Erst danach dürfen die Behörden mit der Bewertung der abgegebenen Angebote beginnen und die nicht zulässigenAngeboteaussortieren. DieAufträgekönnendieBehörden, je nachAuftragsart, imZuge einer elektronischen Auktion vergeben. In jedemFall ist gesetzlich geregelt, dass nachAbgabe des Angebots dieUnternehmen einenAnspruchdarauf haben, sobaldwiemöglich zu erfahren, ob sie den Zuschlag erhalten haben. Sofern sie nicht ausgewählt wurden, haben sie ebenfalls einen Anspruch auf eine ausführliche Begründung der Ablehnung ihres Angebots. ImRahmen dieses Verfahrens und der damit einhergehenden tech- nischenNeuerungensoll dasgesamteVergabeverfahren transparenter, effektiver und vor allem ohne Zugangshindernisse insbesondere für kleinere und mittelständische Unternehmen gestaltet werden. Wie und ob derenUmsetzung tatsächlich funktioniert, und ob damit der Korruptionbei derVergabe vonöffentlichenAufträgen tatsächlich entgegengewirkt werden kann, bleibt abzuwarten. 3. Kontrolle der Vergabe durch eine unabhängige Behörde Auch aus institutioneller Perspektive soll die faire Vergabe der Aufträge abgesichert werden. Vorgabe der Richtlinie ist insoweit, dass nationale Behörden die Gewährleistung der Verfahrensre- gelungen sichern müssen; also ein Kontrollmechanismus vor- gesehen sein muss. Das spanische Umsetzungsgesetz hat dazu eine neue, organisatorisch sowie funktional unabhängige Behörde eingerichtet („Oficina Independiente de Regulación y Supervision de la Contratación“). Der Behörde stehen umfassende Hand- lungsbefugnisse zu. Zum einen können bereits ex ante Vorgaben mit nationaler Gültigkeit erlassen werden. Zum anderen können ex post Sanktionen erlassen werden oder Meldungen bei der Staatsanwaltschaft bzw. den zuständigen Justizbehörden erfolgen, sollten Verstöße festgestellt werden. Zur Aufklärung von Miss- ständen kann die neue Behörde zudem auch Untersuchungs- ausschüsse mit spezialisierten Beratern einberufen. Als zusätzliches Instrument der Transparenzförderung wird die Oficina Independiente jährliche Berichte veröffentlichen. Anhand derer soll es auch der Öffentlichkeit möglich sein, die Vergabe von Konzessionen nachzuvollziehen. In Kooperation mit dem Fi- nanzministerium wird die Behörde als zentrale Anlaufstelle zu- gleich exklusives Mitteilungsinstrument für die europäischen Institutionen sein. Integriert wird zudem ein sogenanntes „Oficina Nacional de Evaluación“. Dieses muss als nationales Bewer- tungsbüro bei der Vergabe von Aufträgen für Konzessionen im Bau- und Dienstleistungssektor eingebunden werden. So sollen durch dieses föderale Kontrollsystem regionale Umgehungen unterbunden werden. Hauptaugenmerkt des Büros wird die fi- nanzielle Liquidität der Bewerber sowie die Berücksichtigung sozialer Aspekte des Bewertungsprozesses sein. Lisa Schmitz Eva Schnitzler Ref. Jur.
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